Verhinderungspflege

Wenn private Pflegepersonen verhindert sind

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie wird auf Antrag gewährt, wenn die private Pflegeperson verhindert ist oder beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub ausfällt. Der Anspruch besteht nach einem halben Jahr Leistungsbezug (sogenannte Vorpflegezeit) und wird maximal 28 Tage im Jahr gewährt. Der Anspruch kann auch stundenweise über das Jahr verteilt genutzt werden. Ab Pflegegrad 2 steht ein Betrag von 1.612 Euro im Jahr zur Verfügung. Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, verfällt der Betrag für das Jahr jeweils am 31. Dezember, ist also nicht auf das Folgejahr übertragbar. Seit dem 1. Januar 2015 kann außerdem nicht in Anspruch genommene Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von 806 Euro in Verhinderungspflege umgewandelt werden.